Schule des Rades

Hermann Keyserling

Das Buch vom persönlichen Leben

II. Von den Untergründen des Lebenskampfes

Gerechtigkeitsideal

Eine gleichsinnige Entzauberung müssen wir nunmehr an einem anderen Fetisch vornehmen, dessen Anbetung noch mehr persönliches Leben verfälscht und verdirbt als die Anbetung des Goldenen Kalbes: des Fetisches des Rechts. Wir fanden, dass Sicherheit für das Bewusstsein nie durch Rüstung gewährleistet wird — der Angreifer mag doch der Stärkere sein —, sondern einzig durch das Recht auf ausschließlichen Be-Sitz bestimmten Lebensraums (SM, II, VJ, II). Ebendeshalb ist der Sinn für Besitz-Recht erfahrungsgemäß in jedermann tiefer verwurzelt, als der für jedes andere Recht. Nun können wir weiter behaupten: die irdische Wurzel alles Rechtes liegt im Gefühl für Besitz-Recht. Ursprünglich hat Rechtsgefühl auch nicht das Allergeringste mit Gerechtigkeit zu tun, denn Gerechtigkeit vergleicht und gleicht aus, oder sie wertet höher oder niedriger, und zu solchem Relativieren ist blinder Instinkt vollkommen unfähig. Gerade in diesem aber wurzelt das festeste Gefühl, im Recht zu sein: man denke an den Begriff vom eigenen Recht, welcher jeder primitiven Frau eignet, welche gleichzeitig Gerechtigkeitserwägungen vollkommen unzugänglich zu sein pflegt. Die kürzeste Fassung des wahren Sachverhaltes ist die folgende: Rechtsgefühl als solches bedeutet psychologisch nie anderes als unbefangene Behauptung eines persönlichen Sicherheitsanspruchs; eben weil dem also ist, war das juristisch begabteste Volk der bisherigen Geschichte, das alt-römische, eines der spirituell und metaphysisch unbegabtesten. Recht bedeutet ursprünglich nie und nirgends anderes als Fixierung, als Festlegung, ohne die allergeringste moralische oder geistige Qualifikation. Was am Rechte ursprünglich wenn nicht gerecht, so doch billig erscheint, betrifft entweder interne Differenzen innerhalb von Gruppen, welche anerkanntermaßen über den Einzelnen stehen, und wo folglich gerechte Entscheidung im Interesse von deren Fortbestand liegt, oder aber sie ist das mechanische Resultat des Ausgleichs verschiedener Mächte und Interessen auf Grund des Kräfteparallelogramms. Deswegen hat in allen wahrhaft kritischen Fragen von Lebenswichtigkeit auch in allerzivilisiertesten Zeiten das Recht des Stärkeren allemal das letzte Wort; dass der Stärkere gelegentlich aus moralischen oder geistigen Gründen als Stärkerer erscheint, ändert nichts an der ursprünglichen Gegebenheit. Von hier aus gewinnen wir denn — um auch hier durch unmittelbar einleuchtendes konkretes Beispiel allzulange abstrakte Erwägungen überflüssig zu machen — einen neuen Zugang zum Verständnis der revolutionären Vorgänge der Nach-Weltkriegs-Zeit. Jedes neue Recht war der Ausdruck neuer Grenzen, welche Sieger auf den Ruinenfeldern der Besiegten zogen, und jedes neue Recht wird immer so und niemals anders zustande kommen. Wenn die Revolutionen des 18. Jahrhunderts Vermögen und Besitz grundsätzlich unangetastet ließen oder wenigstens nachher restaurierten, was die des 20. Jahrhunderts nicht tun, so lag das daran, dass erst mit dem 19. Jahrhundert das Schwergewicht auf die Ökonomie zu liegen kam. Ebendeshalb sind die Revolutionäre dieses Jahrhunderts (von Russland sehe ich hier ab, weil dessen Ökonomismus eine Pseudomorphose bedeutet) grundsätzlich unblutiger, denn nicht auf neue Menschen, sondern auf neue Besitzverhältnisse kommt es ihnen in erster Linie an. Diese aber stürzen die modernen Kriege und Revolutionen rücksichtsloser und grausamer um, als irgendwann geschah, seitdem römische und christliche Voraussetzungen im Unbewussten bindend zu wirken begonnen haben. Die Führer der Weltrevolution, die mit dem Weltkriege begann, stellten und stellen die Gültigkeit sowohl des römischen Rechts als solchen wie diejenige der christlichen Voraussetzungen direkt in Frage, und dennoch führen sie das Wort Recht häufiger und lauter im Munde, als je vorher geschah: es bedarf wohl keines weiteren Beweises für unsere These, dass Recht und Gerechtigkeit miteinander ursprünglich nichts zu tun haben. Gerechtigkeit ist ein Ideal des Geists. Der Rechtsbegriff hat ausschließlich irdische Wurzeln.

Gedenken wir hier der Deutlichkeit halber noch eines konkreten Falls, ehe wir unsere abstrakten Überlegungen fortführen. Die meisten Fehler der liberalistischen Ära in Deutschland gehen auf das Missverständnis zurück, dass Recht geistigen Ursprungs sei. Dass Preußen gegen das Reich, oder eine Partei sich auf Kosten des Volks behaupten konnte, lag beinahe ganz an obigem Vorurteil. Im übrigen war schon das ganze Mittelalter liberalistisch, denn schon damals waren die Deutschen, weil in ihrer Struktur der Nachdruck auf dem begreifenden und ordnenden Verstande ruht, ein Rechtsvolk. Die Kaiser hatten selten Anderes und Besseres zu tun, als zu schlichten, und der spätere Luther vertat mit Ähnlichem seine beste Zeit. Nie ward mir klarer, wie sehr ein falscher Rechtsbegriff den bisherigen Deutschen-Typus bestimmt hat, als wie ich die Kathedrale zu Wetzlar besichtigte. Die ist zu einigen Stunden des Tages katholisch, zu anderen protestantisch: so entschied das Reichskammergericht zuletzt, als Abschluss eines jahrhundertelangen Prozesses, den mit blutigen Religionskriegen begonnenen Streit. Das ist ebenso typisch für ein primär und primitiv Verstand-bestimmtes, jedoch unpolitisches Volk, wie für ein politisches aber geistig uninteressiertes jener köstliche und meines Wissens einzige Fall der Lösung des gleichen Glaubenskonflikts, der sich in einem Engadiner Tale zutrug: während überall sonst wildeste Leidenschaften sich austobten, wurde dort in aller Ruhe durch Stimmenmehrheit von Dorf zu Dorf entschieden, welches fortan katholisch und welches protestantisch zu sein hätte. Der Deutsche neigt von Hause aus dazu, Lebensfragen, auch wo ein eindeutiger Sieg erreichbar ist, durch ein Kompromiss zu entscheiden — wo Lebensfragen grundsätzlich keine Kompromisslösung vertragen. Wie der lebendige Mensch in seinem Sosein keinen Kompromiss darstellt zwischen anderen Menschen, genau so steht es mit allen vitalen Fragen; denn auch die echte, das heißt geistgeborene Gerechtigkeit bedeutet, wie Nietzsche richtig gesagt hat, ein positives Verhalten. So beruhen auch alle deutschen Vorurteile zugunsten der Ordnung als solcher auf einem falschen Rechtsbegriff. Sie entspringen nämlich samt und sonders der Meinung, dass Eingeordnetheit in ein System schon geistigen Wert schafft, und dass mit dem Bestehen einer legalen Entscheidung sämtliche Probleme gelöst sind. Dies alles zusammen erklärt die Ungeheuerlichkeit, dass unglaubwürdig viele Deutsche sich innerlich unglaublich leicht mit dem Versailler Vertrage abfanden; dies erklärt die deutsche Neigung, jede einmalige Willensentscheidung eines Mächtigen sofort zu kodifizieren und ihr dadurch allgemeingültigen Charakter zu verleihen. Dies erklärt einen großen Teil des deutschen Mangels an Zivilcourage: es ist nicht ursprünglicher Mut- und Verantwortungsmangel — sobald ein Deutscher amtlich als Führer eingesetzt ist, verantwortet und wagt er gern —, sondern Missverstehen des Sinnes des Rechts, welches an so vielen unerfreulichen Allgemeinerscheinungen schuld ist.

Hier gibt es eben nur einen Weg zum Besserwerden: das Recht als solches als das anzusehen zu lernen, als welches wir es hier bestimmt haben: als unabhängig von aller Gerechtigkeit und damit von allem geistigen Wert bestehende Fixierung. Nur wo die Ideen von Gerechtigkeit und Recht grundsätzlich dissoziiert sind, kann gerade das Gerechtigkeitsideal mittels des Rechts asymptotisch verwirklicht werden. Von hier aus erscheint denn als echt tragisches Schicksal, dass der Aufstieg des Menschengeschlechtes Höherem und Besserem zu so schuldvoll verlaufen ist und weiterverläuft. Wer immer der absoluten Gerechtigkeit hat dienen wollen, hat nicht allein gegen bestehendes schlechtes Recht ankämpfen müssen, sondern gegen bestehendes gutes Recht. Die jeweils bestmögliche Verwirklichung des Gerechtigkeitsideals war, vom wahrhaftigen Geiste her beurteilt, nie Besseres als ein fauler Kompromiss — denn allemal musste eben auch berechtigten Interessen Rechnung getragen werden. Umgekehrt hat jeder Sieg der Idee einer absoluten Gerechtigkeit unsägliches Unheil gezeitigt. Doch auch wenn wir von allen großen und kritischen Problemen absehen, an denen sich der Widerstreit zwischen Natur- und Geistnorm offenbart, bleibt die Ur-Tragik bestehen. In Wiedergeburt ward das Entscheidende am ethischen Problem dahin bestimmt, dass es seinem Wesen nach unlösbar ist. Bei jedem Rechtsspruch äußert sich diese Unlösbarkeit in der letzten Unvereinbarkeit von Individual- und Kollektivnorm. Geht die Justiz von der Gemeinschaft aus, dann vergewaltigt sie unabwendbar den Einzigen und dessen Gesinnung, in der aller geistige Wert seinen Grund hat. Schätzt die Justiz letzteren als lebenswichtiger ein, dann kann sie nicht umhin, gegen das Interesse der Gemeinschaft zu verstoßen — sie aber ist vom Erdstandpunkt das Primäre sowohl als das Wichtigere. Folglich kann es ein absolut gerechtes Rechtsurteil grundsätzlich nicht geben. Zwischen Individuum und Kollektivum besteht eine schicksalhafte Spannung, welche auf keine Weise zu lösen und aus der Welt zu schaffen ist. Jeder Versuch dazu führt unabwendbar zu einer Verfälschung und Verbildung der wahren Verhältnisse und erschwert damit die Verwirklichung des Gerechtigkeitsideals, anstatt sie zu erleichtern. Besseres wird auf solchem Wege nie erreicht werden, weil Besseres grundsätzlich nicht erreichbar ist, als dass Einzelfälle billiger beurteilt werden, woraus sich auf die Dauer vielleicht eine nicht allzu schlechte Generalkasuistik ergeben wird. Die liberale Ära hat deutlich gemacht, dass in einigen Fällen dem Individuum und seiner Gesinnung unbedingt der Primat zuzuerkennen ist. An der neuen deutschen Gesetzgebung ist dieses unbedingt fortschrittlich, dass sich die Frage der Strafe ihrer Auffassung nach überhaupt nur vom Kollektivum her stellt. Und die Überbetonung des Erdhaften im Menschen hat jedenfalls dieses für sich anzuführen, dass sie zwei an sich zwar spezifisch christliche, aber im Deutschen besonders virulent gewordene Aberglauben zu entmachten begonnen hat: nämlich dass alles, was nicht geistigen Ursprungs ist, ebendeshalb übel, und dass alle vitalen Tatsachen vom Geist her verändert werden können. Damit kann der Primat der Fiktion gegenüber der Wirklichkeit grundsätzlich erschüttert werden, und das allein wäre ein ungeheurer Gewinn. Seitdem nämlich die sakrale Ordnung im Innern der Menschen zerstört ist, bekennen diese sich immer weniger aufrichtig zu den Formen und Ordnungen, welche sie praktisch gleichwohl weiter stützen. Die Erfahrung des inhaltsleersten Alltags beweist, dass die meisten Tatsachen vom Geist her nicht abzuändern sind: da zieht dieser sich durch die Behauptung aus der Klemme, dass die Definition Wirklichkeit schafft. Hier liegt die Erbsünde aller bisherigen Jurisprudenz. Diese ganze Disziplin in ihrer bisherigen Form ist Kind der Lüge und nicht der Wahrhaftigkeit.1 Daher das übliche gute Gewissen des Advokaten, der eine noch so schlechte Sache vertritt. Daher die Möglichkeit, dass formalistische Kniffe über Lebensfragen entscheiden können. Daher der Vertrag von Versailles. Daher die nordamerikanische Fiktion, die allerdings seit Franklin D. Roosevelts Präsidentschaft langsam an Lebenskraft einzubüßen beginnt, dass das eine unbedingt unübertretbare Naturgesetz, welches Gott bei der Weltschöpfung gewollt hat, befiehlt, dass jeder unter allen Umständen, ob lebend oder tot, seine Schulden pünktlich bezahle. Solchen christlichen Machenschaften gegenübergestellt, erscheint der alt-römische Realismus zweifelsohne ehrlicher und besser. Ich habe selbst mehrfach behauptet, dass die Ära des römischen Rechts zur Neige gehe. Doch ich meinte das anders, als es die meisten tun, welche gleiche Worte aussprechen. Die Ära des römischen Rechtes geht insofern zur Neige, als der Glaube an die Möglichkeit ein-für-alle-maliger Festlegung im Sterben begriffen ist. Sie tut es ferner insofern, als eingesehen zu werden beginnt, dass es kein gutes Recht in abstracto, sondern nur in concreto geben kann — und wir leben nicht mehr unter Julius Caesar oder Justinian. Endlich beginnen wir einzusehen, dass Recht noch nicht Gerechtigkeit ist — und das setzte das römische Herrenhochgefühl naiv voraus. Doch der harte römische Realismus stand dennoch dem wahren Begriff des Rechts viel, viel näher, als alle spätere Jurisprudenz, die absolute Gerechtigkeit zu gewährleisten behauptete. Dank der Unmöglichkeit der Erfüllung solchen Anspruchs entwickelte sie sich immer mehr und mehr zum Ausbeutungsfeld gewissenloser Winkeladvokaten.

Gerade weil vorliegendes Buch ausschließlich dem persönlichen Leben gilt, musste die Problematik des Besitzes und des Rechts so ausführlich erörtert werden. Denn nur vollkommene Richtigstellung der Bezeichnungen (RM, 21-26, SE, 344 ff.) kann gerade hier das persönliche Leben von Verhaftung an Nicht-Persönliches lösen und der Verbildung durch dasselbe vorbeugen. Wir sagten: alles, was von außen her beeinflusst und verändert werden kann, gehört dem Wesen der Persönlichkeit nicht zu. Sämtliche Tatbestände, die ins Reich der Ökonomie und Jurisprudenz fallen, beweisen in diesem Sinn, dass es sich hier um Sphären des Nicht-Ich handelt, denn alles am Menschen, was hier seine Wurzeln oder organisch notwendigen Verhaftungen hat, kann von außen her besser oder schlechter gemacht werden. Daher der Antiökonomismus aller tiefreligiösen Naturen: sie lassen sich lieber bestehlen, als dass sie für ihren Besitz kämpfen, sie verschenken lieber, als dass sie verkaufen, sie betteln lieber, als dass sie erwerben und verdienen. Und jeder unverbildete Normalmensch fühlt instinktiv, dass dies so sein muss, so wenig er sich sein Gefühl erklären kann. Solcher Radikalismus frommt andererseits aber nur denen, welche wirklich zu den geistlich Berufenen gehören: allen anderen schadet es innerlich, wenn sie von Geschenken anstatt von Verdienst leben, und so handelt auch der nicht gut, sondern schlecht, der gegenüber einem nicht dazu Geborenen auf sein Besitzrecht verzichtet. Doch auch der nicht zur Heiligkeit Berufene muss und kann es lernen, sein Selbst-Bewusstsein vom Besitze abzulösen, so dass dieser ihn innerlich nicht mehr bindet; so dass er besitzt, als besäße er nicht. Hierin übt er sich am besten, wenn er damit beginnt, durch meditierte Einsicht jedes Eigentumsgefühl Menschen gegenüber abzutöten: seiner Frau, seinen Kindern, seiner Geliebten, seinen bezahlten Angestellten gegenüber. In diesem inneren Ablösungsvorgang viel mehr, als in den für die Schwächeren erzielten praktischen Vorteilen liegt die ungeheure Bedeutung der Abschaffung der Sklaverei. Ist ein Mensch nun also innerlich losgelöst, dann gibt es für ihn keinen Alberich-Fluch, keinen Fluch des Goldes mehr, sondern nur einen Segen des Reichtums. Und da fordert das Gebot des Geists gerade Erfüllung der ökonomischen Notwendigkeiten. Denn nun bedeutet diese keine Gier-Befriedigung, keine Förderung des Geizes, sondern ein bewusstes Auf-sich-Nehmen der Tragik, welche die Sonderstellung des Menschen als solche bedingt. Es ist ganz unmöglich, nicht auf Kosten anderer zu leben, sich nicht undankbar zu erweisen, nicht über Leichen fortzuschreiten (W, 119-196). Alle Untergründe des erdhaften Lebens mit ihren Normen widerstreiten höchster Geistforderung. Aber der Mensch muss eben ertragen lernen, dass es so ist, und sehenden Auges seine ganze Menschenbestimmung erfüllen. Dies ist der eine Weg, der sich den nicht zur rein geistigen Existenz Geborenen und Berufenen auftut, um gerade im Geist zu wachsen und sich fortschreitend zu durchgeistigen. Was ich hier sage, steht grundsätzlich schon in der Bhagavad Gita. Allein die indische Weltauffassung kennt kein Pathos der Einmaligkeit, das nun einmal das Grund-Pathos des Menschenlebens ist; der Dharma-Begriff (SE, 207 ff.) im Zusammenhang mit dem Wiederverkörperungs­gedanken irrealisiert oder eskamotiert das Schuldgefühl, das die Verhaftung an Nicht-Geist-Gemäßes im Geist erwachter Menschen auslösen muss, damit er sich angespornt fühle, mit aller Kraft höher hinanzustreben. Deshalb darf die Lehre der Bhagavad Gita dem heutigen Menschen kein letztes Wort bedeuten.

Und wie mit dem Besitz, nicht anders steht es vom Standpunkt des persönlichen Lebens mit dem Recht. Hier lässt sich das Erforderliche in einem einzigen kurzen Satz erschöpfend fassen: man muss aufhören, den geringsten Vorzug darin zu sehen, Recht zu haben oder im Rechte zu sein. Denn das Bedürfnis darnach hat niemals hohe und edle Motive: es beweist ausschließlich Sicherungswillen gegen die Ur-Angst oder den Entschluss, eine Eroberung des Ur-Hungers um jeden Preis festzuhalten. Noch nie ist mir eine Ausnahme zu der Regel begegnet, dass wer es nicht aushält, nicht ganz im Recht zu sein, keine Lüge und keine sonstige üble Machenschaft scheut, um hier mindestens sich selbst sein absolutes Recht zu beweisen. Und noch nie sah ich einen Menschen, der unbedingt auf seinem Recht bestand, der nicht im tiefsten Herzen ungerecht gewesen wäre. Weil dem so ist — deswegen wird von jeher die Gnade als Instanz oberhalb der Gerechtigkeit vorgestellt. Die üblichen Formulierungen dieser Vorstellung sind meist missverständlich, insofern auch sie Recht und Gerechtigkeit verwechseln oder vermengen, doch ihr Sinn ist wahrheitsgemäß und klar: er bedeutet nicht, dass eine Verfehlung letztlich nicht bestände oder durch einen Gnadenakt auf ihrer Ebene aufgehoben würde, sondern dass es vom Geiste her letztlich nicht darauf ankommt, wie weit einer jeweils im Rechte ist. Auf anderes, Positives kommt es an. Wir sind allzumal Sünder. Es ist unmöglich, zu leben, ohne dauernd oder immer wieder geistwidrig zu handeln. Dementsprechend bemerkt der rein Geistbestimmte, der Heilige oder Heiland, den Unterschied zwischen dem Gerechten und Sünder kaum, wenn überhaupt; meist zieht er den letzteren vor, weil dieser ehrlicher ist. Und sicher gilt in Gottes reinem Geistesreiche keinerlei irdische Schuld. An dieser Stelle leuchtet wieder einmal, ohne jede nähere Erörterung, der Satanismus gewisser neu-protestantischer Vorstellungen ein. Aber auch hier gilt die radikale Lösung des Rechtsproblems nur für die zu rein geistiger Existenz Geborenen und Berufenen. Alle anderen müssen innerhalb des Rahmens erdbedingter Rechtsnormen leben, gerade um geistig und geistlich voranzukommen. Sie müssen es auf sich nehmen, dass sie, wegen der nicht zu umgehenden Anerkennung und Befolgung dieser, stündlich geistwidrige Entscheidungen zu treffen haben. Doch gerade dieses Auf-sich-Nehmen ist es, was das persönliche Leben vertieft. Dessen Körper baut sich aus der Summe der inneren Entscheidungen und dem Zusammenhang der inneren Haltungen dem Nicht-Ich gegenüber auf. Man soll also unbefangen für sein Recht als unerlässliche Lebenssicherung kämpfen. Man soll aber zugleich so weit kommen, dass es einem innerlich gleich ist, ob man im Rechte oder im Unrecht ist. Die geringste Rechthaberei beweist Ungeistigkeit und Beherrschtheit durch die Untergründe des Lebens, die da vom Geiststandpunkt häßlich und böse sind.

1 Vgl. den ausführlichen Nachweis dessen im Kapitel Delicadeza der Südamerikanischen Meditationen.
Hermann Keyserling
Das Buch vom persönlichen Leben · 1936
II. Von den Untergründen des Lebenskampfes
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